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Grundordnungen

Bert Hellinger, der Entwickler der Konzpete und Methoden der Familienaufstellung, hat seiner Arbeit einige sehr zentrale Annahmen zugrundeglegt, die er nach eigenem Bekunden auch in sehr vielen Aufstellungen immer wieder bestätigt gesehen hat. Dazu gehört die Annahme einer "Seele" und eines "Gewissens", die jeder Familie zu eigen sei - oder genauer gesagt: an denen jede Familie Anteil habe. Und es gehören drei Grundordnungen dazu, nach deren Logik diese Seele und dieses Gewissen familiäre Beziehungen bestimmen:

 „Die Familie hat eine gemeinsame Seele und ein gemeinsames Gewissen. Diese Seele und dieses Gewissen achten auf drei Grundordnungen.“ (Hellinger, B., 2007, Die Quelle braucht nicht nach dem Weg zu fragen. 5. Auflage. Heidelberg: Auer, S. 42). Die erste Grundordnung ist das Recht auf Zugehörigkeit für alle, die zu einer Familie gehören, Lebende wie Tote. Die zweite Grundordnung ist, für den Fall, dass das Recht auf Zugehörigkeit für irgendein Familienmitglied beschnitten oder verweigert wird, der Drang zur Wiederherstellung der Ordnung durch Ausgleich. Ein anderes Familienmitglied wird vom „Familiengewissen mit dem früheren Ausgeschlossenen in Verbindung gebracht, sodass er den vertritt – zum Ausgleich“ (Hellinger, 2007, S. 43). Die dritte Grundordnung beschreibt einen Vorrang derjenigen im System, die früher da waren, vor denjenigen, die später dazu kamen: „Die Familienseele und das Familiengewissen achten daher vor allem auf das Recht der Früheren und opfern die später Dazugekommenen zum Ausgleich. Wenn das Vorrecht der Früheren geachtet wird, sind die Späteren frei“ (Hellinger, 2007, S. 43f).

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